Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der IsoSafe GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma IsoSafe GmbH, Lohesch 16, 49525 Lengerich
§ 1: Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Die Lieferverträge kommen ausschließlich durch das Angebot des Kunden und unsere schriftliche Auftragbestätigung zustande. Der Kunde ist 20 Arbeitstage an seine Bestellung gebunden. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Lieferverträge stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Verkaufs- u. Lieferbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung auch für zukünftige Geschäfte. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2: Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk Lengerich in Euro. Sie beinhalten nicht die Kosten für Verpackung, Transport usw.
Wir berechnen stets die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
§ 3: Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto (bezogen auf den Warenwert, also nicht auf Verpackung, Fracht, Löhne usw.) oder innerhalb 20 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Danach gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz oder nach unserer Wahl Bankzinsen zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sämtliche Forderungen fällig. Für jede Mahnung berechnen wir € 5,– zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Zahlungen haben ausschließlich durch Überweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen. Wir behalten uns vor, Wechsel abzulehnen; für rechtzeitige Vorlegung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung haften wir nicht. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig feststehenden Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht bei Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Lieferung, kann der Kunde nur in Höhe des Wertes der fehlenden Lieferung oder Nachbesserungskosten geltend machen.
Wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Informationen über Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit des Kunden zugehen, können wir die Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung und von der Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen oder nach Lieferung die Forderung sofort fälligstellen.
Alle Forderungen die nicht innerhalb von 90 Tagen bei uns beglichen werden, an unsere Kreditversicherung als Zielüberschreitung gemeldet.
§ 4: Beschaffenheit der Ware, Lieferung und Lieferzeit
Handelsübliche und materialtypische Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausführung bleiben uns vorbehalten. Dass sich die Lackierung der Griffe und Griffbänder durch den Gebrauch abnutzt oder verändert oder bei Nachlieferungen Farbabweichungen auftreten, stellt keinen Mangel dar. Ebenso sind Lufteinschlüsse bei flächenbündigen Verglasungen fertigungsbedingt und stellen kein Mangel dar. Ornament- und Handarbeitsgläser, z. Bsp. Sandstahlverglasungen, können fertigungsbedingt bis 1 mm auf 20 cm schief eingebaut sein.
Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen usw. berechtigen uns zur Verschiebung des Lieferzeitpunktes oder – wenn eine Verschiebung für eine der Vertragsparteien unzumutbar ist – zum Vertragsrücktritt.
Die angegebenen Lieferfristen sind für uns nicht verbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten.
Die Gefahr geht gemäß §447 Abs.1 BGB auf den Kunden über, wenn die Waren unser Werk oder Lager verlassen oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen durch die vorteilhafteste Verkehrsverbindung ohne jede Verbindlichkeit für uns. Eine Transportversicherung schließen wir auf besondere Anweisung des Kunden zu seinen Lasten ab.
Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden müssen schriftlich erfolgen. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist muss zumindest 10 Arbeitstage betragen.
§ 5: Gewährleistung
Mängelrügen nach §377, 378 HGB sind spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Waren oder Entdeckung des Mangels schriftlich vorzubringen; die Bearbeitung oder Montage des Gegenstandes ist sofort einzustellen.
Wir leisten Gewähr durch Mangelbeseitigung, durch Umtausch gegen mangelfreie Ware oder durch Rückgängigmachung des Vertrages, nach unserer Wahl. Der Kunde hat zunächst den Anspruch auf Nachbesserung.
Auf unsere Aufforderung hat er die mangehafte Ware zum Zweck der Nachbesserung gegen Kostenerstattung an unser Werk zu schicken. Zumindest zwei Nachbesserungsversuche wegen eines Mangels sind uns zu gestatten. Eine Nachbesserungsfrist muss zumindest 15 Arbeitstage betragen.
Wenn eine Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar ist, kann der Kunde Neulieferung verlangen. Falls die Beanstandung nicht durch Neulieferung beseitigt werden kann oder dem Kunden die Neulieferung nicht zumutbar ist, steht ihm das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. Im übrigen leisten wir Gewähr nach den Vorschriften der VOB. Die Gewährleistungsfrist wird durch eine Gewährleistungsmaßnahme nicht verlängert.
Für die von uns vertriebenen Handelswaren gilt die Gewährleistung des Vorlie- feranten. Bei Gläser gelten die visuellen Beurteilungskriterien für Flach- und Isolierglas.
§ 6: Haftung
Wir haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. § 463 BGB, Verzug; unerlaubte Handlung). Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur für nach branchenüblicher Erfahrung vorhersehbare Schäden.
Unsere Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
§ 7: Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden uns hiermit zur Sicherung aller unserer Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware ohne oder nach Ver- oder Bearbeitung weiterveräußert wird.
Zur Veräußerung ist der Kunde aufgrund der Forderungsabtretung berechtigt. Er hat uns alle zur Wahrung und Geltendmachung der Forderung notwendigen Informationen zu geben und auf unser Verlangen die Abtretung seinem Vertragspartner mitzuteilen.
Wir sind auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Rückübertragung bzw. Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt.
§ 8: Warenschutz
Die Modelle unserer Kollektion unterliegen dem Gebrauchs- und Geschmacksmusterschutz.
Wenn unsere Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden erfolgen und hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei.
§ 9: Modelle und Werkzeuge
Auf Modelle, Werkzeuge u. ä. hat der Kunde keinen Anspruch, auch wenn die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen wurden. Für Modelle und Werkzeuge des Kunden haben wir nach Auftragserledigung keine Aufbewahrungspflicht.
§ 10: Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist Lengerich. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Liefervertrag ist Tecklenburg. Wir sind berechtigt, eine Klage auch am Sitz des Kunden zu erheben.
§ 11: Schlussvorschriften
Maßgeblich ist stets deutsches Recht. Im Verkehr mit ausländischen Kunden gelten die Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 nicht.
Die Regeln in § 1 II Satz 1, § 2 II, § 3 I Satz 2, § 5 IV Satz 3 und § 6 I Satz 2 gelten nicht, wenn der Kunde kein Vollkaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechtes und kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Verstoß gegen Schriftformklauseln hat die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma IsoSafe GmbH, Lohesch 16, 49525 Lengerich
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.1. Für alle Bestellungen für die IsoSafe GmbH – gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.
§ 1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
§ 1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden. Das Angebot kann nur binnen einer Frist von 14 Tagen angenommen werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
§ 2. Lieferung und Versand
§ 2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der IsoSafe GmbH zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.
§ 2.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der IsoSafe GmbH und des Spediteurs bzw. Frachtführers einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestell- und Artikelnummern der IsoSafe GmbH angegeben.
§ 2.3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.
§ 3. Lieferfristen, Liefertermine
§ 3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
§ 3.2. Die IsoSafe GmbH ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
§ 4. Qualität und Abnahme
§ 4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
§ 4.2 Die IsoSafe GmbH behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
§ 4.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
§ 4.4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.
§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen
§ 5.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der IsoSafe GmbH zugute.
§ 5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
§ 5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels berechtigt die IsoSafe GmbH, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
§ 5.4 Die Zahlung erfolgt innerhalb 10 Tage mit 3% Skonto oder 30 Tage ab Rechnungslegung netto oder nach Absprache.
§ 6. Aufrechnung und Abtretung
§ 6. 1 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
§ 6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die IsoSafe GmbH ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.
§ 7. Gewährleistung
§ 7.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die IsoSafe GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu.
§ 7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 60 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese. Für Isolierglas gilt: 5 Jahren die Garantie, dass die Durchsichtigkeit nicht durch Bildung von Kondensat im Scheibenzwischenraum beeinträchtigt wird.
§ 7.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch IsoSafe GmbH kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die IsoSafe GmbH – nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer – berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist IsoSafe GmbH berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.
§ 7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.
§ 7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die IsoSafe GmbH erfolgen.
8. Informationen und Daten
Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
9. Schutzrechte Dritter
Der Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die IsoSafe GmbH dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.
10. Datenschutz
Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Liefervertrag ist Tecklenburg. Wir sind auch berechtigt, eine Klage auch am Sitz des Lieferanten zu erheben.
Stand: 31.01.2022